1. Die Vertreter/Verhandlungsführer der Stadt Rheinstetten werden beauftragt, vor einer endgültigen Entscheidung über die Ansiedlung des EDEKA-Werkes die Verhandlung über die restliche Nutzung der landeseigenen Flächen zum Abschluss zu bringen. Verhandlungsziel soll dabei der Kauf eines Flächenanteils durch die Stadt Rheinstetten zu einem Maximalpreis von 24 € pro m2 bzw. höchstens des von EDEKA bezahlten Preises sein.
2. Sollte die Stadt Rheinstetten dem EDEKA-Vorhaben zustimmen, so möge sie sich ein Vorkaufsrecht auf das vom Land an EDEKA zu verkaufende Gelände sichern. Das Vorkaufsrecht soll sowohl für den Fall eines Verkaufs des Geländes als auch für eine geplante Nutzungsänderung durch EDEKA gelten. Dabei sollen die gleichen Konditionen gelten, die EDEKA beim Kauf des Geländes erhält.
3. Die Entscheidung der Stadt Rheinstetten über das EDEKA-Vorhaben sollte auch an die Bedingung geknüpft sein, bei der Schaffung einer Ausgleichsfläche einen echten Ausgleich anzustreben und dabei nicht auf eine ohnehin schon als Grünzäsur ausgewiesene Fläche zurückzugreifen. Als Ausgleichsflächen für das Vorhaben sollen andere Flächenteile der ehemaligen Landesanstalten der Natur zurückgegeben werden.
Begründung zu Nr. 2
Grund und Boden sind eine knappe und wertvolle Ressource, im Sinne eines nachhaltigen Umgangs damit sollte auch künftigen Generationen ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten gesichert werden. Wie große Konzerne (EDEKA ist ein großer Konzern!) und Investmentgesellschaften mit den Interessen der Allgemeinheit umgehen, können wir jeden Tag in der Zeitung lesen, niemand weiß, wie sich ein Konzern wie EDEKA weiterentwickelt, hier ist eine gewisse Vorsicht geboten.
Begründung zu Nr. 3:
Flächen die bisher als Grünzäsur ausgewiesen sind haben eine eigenständige Funktion im Sinne einer auf Natur und Umwelt Rücksicht nehmenden Planung und Flächennutzung und stehen der Natur damit in gewisser Weise schon zur Verfügung. Eine ehrliche und respektvolle Anwendung des Umweltschutzgesetzes gebietet es, für ein Vorhaben (hier EDEKA-Fleischfabrik) einen eigenständigen Ausgleich zu Gunsten der Natur zu leisten, der dem Gesetz nicht nur formal Folge leistet, sondern auch die „ideelle Absicht“ des Gesetzes umsetzt.


