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Urkunde über die Gründung des Vereins
„Interessengemeinschaft Rheinstetten“ e. V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Rheinstetten” - im Folgenden „Verein” genannt.
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Der Verein hat seinen Sitz in Rheinstetten und soll beim Amtsgericht Karlsruhe in das Vereinsregister eingetragen werden; er soll dann den Zusatz „e. V.” tragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
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den Erhalt und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen,
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die Reduzierung von Lärm und Luftverschmutzung,
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den Einsatz für den Erhalt der Erholungsgebiete,
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Informationsveranstaltungen,
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Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.
Zur Erreichung dieser Ziele ist eine Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, politischen Parteien, Kirchen, Vereinen, anderen Institutionen und auch Privatpersonen angestrebt.
Daneben kann der Verein seine Satzungszwecke auch mittelbar verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts, welche die Mittel unmittelbar zur Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes verwenden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über der Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/r Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten sowie die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung eines ordentlichen Gerichts vorbehalten. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand des Vereins setzt sich folgendermaßen zusammen:
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1. Vorstand
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2. Vorstand
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Schatzmeister/in
§ 5 Vertretung
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann von jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
Der 1. Vorstand ruft zu regelmäßigen Sitzungen ein. Jeweils jährlich entlastet die Mitgliederversammlung den alten Vorstand und wählt einen neuen. Über die Arbeit des Vereins ist in einer Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft abzulegen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Form einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Rheinstetten oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
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Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
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Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm/ihr oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm/ihr und dem Verein betrifft.
§ 8 Finanzen
Die Verwaltung des Vereinskapitals obliegt der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister. Sie oder er hat für eine ordentliche und übersichtliche Kassenführung sowie eine sparsame Mittelverwaltung zu sorgen. Die Kasse des Vereins ist einmal jährlich durch die Revision zu prüfen. Über Ausgaben mit einem Betrag von über € 250,00 entscheidet der Vorstand.
§ 9 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Vergütungen. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 10 Vermögen
Das Kapital des Vereins darf nur zum Vereinszweck verwendet werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Deutscher Tierschutzbund e. V.“ in Bonn.
§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Karlsruhe.
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